In der Sache Nixdorf ./. Fischer (feat. Evangelische Kirche)
Basierend auf einem Vergleich, der am Donnerstag, 17. Oktober 2024, zwischen den Parteien geschlossen wurde.
An die Berliner Landeszentrale für politische Bildung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Gill,
sehr geehrter Herr Gill,
auf diesem Wege informiere ich Sie kurz, sachlich und direkt darüber, dass zwischen Herrn Reinhard Fischer und mir, Mika C. Nixdorf, am 17. Oktober 2024 vor dem Landgericht Berlin II, Zivilkammer 27, der beigefügte Vergleich geschlossen wurde.
Für Herrn Fischer ergeben sich hieraus insbesondere die folgenden Verpflichtungen:
II. Der Kläger verpflichtet sich, es zukünftig zu unterlassen, die Beklagte gegenüber Dritten als Lügnerin zu bezeichnen oder gegenüber Dritten zu behaupten, sie habe über ihn die Unwahrheit verbreitet, unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, ihn verleumdet oder ihm übel nachgeredet sowie alle sinngemäßen Äußerungen gegenüber Dritten.
III. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche bisher erstatteten Strafanzeigen und gestellten Strafanträge gegen die Beklagte unter Vorlage dieses Vergleichs zurückzunehmen. Er verpflichtet sich weiter, gegenüber den Arbeitskollegen, mit denen er über die Beklagte gesprochen hat, den zwischen ihnen bestehenden Konflikt unter Wiedergabe der wesentlichen Punkte dieses Vergleichs oder Vorlage dieses Vergleichs als erledigt zu erklären.
Ich weise darauf hin, dass diese E-Mail ausschließlich an die Personen/Mitarbeiter der Berliner Landeszentrale für Politische Bildung übersandt wird, die Herr Fischer bspw. gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin in namentlicher Form erwähnt hat und die durch Herrn Fischer oder Herrn Gill über den Konflikt zwischen Herrn Fischer und mir informiert wurden (Vgl. Namen der Mitarbeiter im Schreiben an die Amtsanwaltschaft Berlin vom 14.10.2021).
Es ist mein ureigenes Interesse – nachdem mein Ruf über nahezu vier Jahre hinweg beschädigt wurde – diesen auch Ihnen gegenüber wiederherzustellen. Zuletzt wurde mir der Nachweis (indirekt) verweigert, dass der Vergleich – bezogen auf das Informieren der Mitarbeiter – tatsächlich erfüllt wurde; der Nachweis wurde lediglich behauptet. Selbst vorgelegte Schriftstücke könnten diese Unklarheit angesichts meiner Erfahrungen der letzten Jahre sowohl mit Herrn Fischer als auch mit dessen Rechtsanwalt Michael Epping nicht ausräumen. Der sicherste und für mich relevante Weg zur Gewährleistung des Informationsflusses ist daher die direkte Kommunikation mit Ihnen, da mein guter Ruf in dieser Sache in einer Weise angegriffen und beschädigt wurde, wie es zuvor noch nie der Fall war.
Auch die involvierten Strafverfolgungsbehörden – insbesondere Sachbearbeiter und Leitungsebenen – wurden über den Vergleichsschluss informiert und darum gebeten, diesen zur Kenntnis und ggf. zu den Akten zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
An das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Roeder,
sehr geehrte Frau Roeder,
hiermit informiere ich Sie über den am 17. Oktober 2024 vor dem Landgericht Berlin II, Zivilkammer 27, zwischen Herrn Fischer und mir geschlossenen Vergleich.
Für Herrn Fischer gilt demnach u.a.:
II. Der Kläger verpflichtet sich, es zukünftig zu unterlassen, die Beklagte gegenüber Dritten als Lügnerin zu bezeichnen oder gegenüber Dritten zu behaupten, sie habe über ihn die Unwahrheit verbreitet, unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, ihn verleumdet oder ihm übel nachgeredet sowie alle sinngemäßen Äußerungen gegenüber Dritten.
III. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche bisher erstatteten Strafanzeigen und gestellten Strafanträge gegen die Beklagte unter Vorlage dieses Vergleichs zurückzunehmen. Er verpflichtet sich weiter, gegenüber den Arbeitskollegen, mit denen er über die Beklagte gesprochen hat, den zwischen ihnen bestehenden Konflikt unter Wiedergabe der wesentlichen Punkte dieses Vergleichs oder Vorlage dieses Vergleichs als erledigt zu erklären.
Von meiner Seite aus erfolgte im Hinblick auf die Berichte über Herrn Fischer, etwa auf kirchenmobbing.org, eine Verzichtserklärung aus freien Stücken.
Ein Abschlussbericht auf fischerrr.de, der in Kürze veröffentlicht wird, wird durch diesen Verzicht nicht beeinträchtigt.
Durch persönliche Maßnahmen und eigene Rechtsanwendung wurde außerdem sichergestellt, dass Herr Fischer alle Aspekte des Vergleichs vollständig erfüllt.
Der nun abgeschlossene, vierjährige Rechtsstreit vor Gericht, der mit diesem Vergleich endete, hat Herrn Fischer und seine Unterstützer insgesamt ca. 40.000,00 € gekostet (bezogen auf sämtliche Verfahren). Der gesamte Konflikt wurde ursprünglich von einer Person ausgelöst, die sich 'Kirchhofsverwalter' nennt und später durch Personen, die sich 'Pfarrerin' nennen, getragen und weiter verschärft. Auch innerhalb Ihres Kirchlichen Verwaltungsamtes gab oder gibt es Vorgänge, die Verleumdungen, Falschdarstellungen und Unwahrheiten unterstützt haben, was den Grundsätzen des Evangelischen zutiefst widerspricht.
Angesichts der neuen, gerichtsfesten Begebenheiten – und diese übertragen auf die Respektlosigkeit, die mir von Mitarbeitern des KVA, wie Herrn Behrens und Frau Vogel, in der Vergangenheit entgegengebracht wurde (evidente Lügen, die sich in Schriftsätzen an das Amtsgericht Charlottenburg manifestiert haben) – gehe ich davon aus, dass meine Persönlichkeitsrechte ab sofort geachtet und uneingeschränkt eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
An den Kirchhofsverwalter der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde
Sehr geehrter Herr Höhne,
im Hinblick auf Ihre wiederholten Versuche, meine Reputation durch Falschdarstellungen und verleumderische Aussagen zu beschädigen, insbesondere durch die Einbindung und Ausweitung auf Dritte (wie Reinhard Fischer), informiere ich Sie hiermit über den am 17. Oktober 2024 vor dem Landgericht Berlin II, Zivilkammer 27, zwischen Herrn Fischer und mir geschlossenen Vergleich. Die wesentlichen Punkte dieses Vergleichs sind in der heutigen Mitteilung an das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West festgehalten (siehe Anlage). Es sollte Ihnen nicht schwerfallen, diese zu erfassen. Durch eigene Rechtsanwendung wurde sichergestellt, dass Herr Fischer den Vergleich einhält.
Sämtlichen involvierten Strafverfolgungsbehörden – insbesondere Sachbearbeitern und Leitungsebenen, sowie verschiedenen Richterinnen und Richtern, die mit unserem Fall befasst waren – wurde der Vergleich vorgelegt, verbunden mit der Bitte, diesen zur Kenntnis und ggf. zu den Akten zu nehmen.
Noch ein persönliches Wort zu Ihnen: Ihre Verbitterung hat maßgeblich dazu beigetragen, Herrn Fischer in erhebliches Unglück zu stürzen. Ich bezweifle jedoch, dass Ihr IQ ausreicht, um dieses Ausmaß zu realisieren. Ich halte Sie für eine giftige Person, die regelmäßig nichts Gutes im Schilde führt. Vermutlich können Sie sich selbst nicht ausstehen.
Ich gehe davon aus, dass Sie künftig Ihren Schnabel über mich halten, da ich ansonsten straf- und zivilrechtlich dagegen vorgehen werde. Ferner haben Sie sich vollständig aus meinem Leben und von meinem Haus fernzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
An die Pfarrerin der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde
Sehr geehrte Frau Hensel,
die soeben an das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West übermittelte Nachricht über den Vergleichsschluss zwischen Herrn Fischer und mir vor dem Landgericht Berlin II, Zivilkammer 27, übersende ich Ihnen hiermit zur Kenntnisnahme. Zugleich fordere ich Sie auf, jegliche Form von Falschdarstellungen über meine Person zu unterlassen. Sollte ich erneut Kenntnis davon erlangen, dass Sie mir in übler, diffamierender oder falscher Weise nachreden, werde ich unverzüglich straf- und zivilrechtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Beklagtenseite und Prozessuales
Die Beklagte verpflichtet sich aus freien Stücken ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und über die Anträge des Klägers in den o. g. Verfahren hinaus, gleichzeitig aber rechtsverbindlich darauf zu verzichten [Aufzählung leicht abgewandelt, um das Maß einer nicht vereinbarten Volltextveröffentlichung des Vergleichs nicht zu erreichen] u.a. einen dreiteiligen Blogbeitrag über den Kläger erneut öffentlich zu machen und inhaltlich vergleichbare Äußerungen über den Kläger aufzustellen; die bekannten Behauptungen über den Kläger erneut aufzustellen oder zu verbreiten; den Kläger mit einem bestimmten Wort zu bezeichnen; zu behaupten, der Kläger habe bspw. gegen § 156 StGB verstoßen.
Lichtbilder und Fotomontagen des Klägers weiter öffentlich zugänglich zu machen.
Hinweis: Die Löschung einer Fotomontage, die sich trotz erfolgter Entfernung von der Website und anschließender Neuindexierung der Seite weiterhin im Index hält – auf den hier kein Einfluss besteht –, wird mit Nachdruck betrieben. Über die Google Search Console kann dieses Problem nicht behoben werden, da für das Bild keine von der Search Console anerkannte Property-ULR existiert, sondern eine von Adobe-Portfolio generierte. Adobe, auf dessen Servern das Bild mutmaßlich noch liegt, wurde der Löschantrag unter Androhung einer Abmahnung und eines gerichtlichen Verfahrens zur endgültigen Löschung des Bildes aus dem Datenspeicher übermittelt. Zudem läuft ein aktiver Antrag gegenüber Google, veraltete Inhalte aus dem Index zu entfernen.
Die Beklagte löscht die Website www.fischerrr.de bis spätestens zum 01.10.2025.
Die Kosten der o. g. Verfahren 27 O 287/21 (LG Berlin II) und 27 O 392/22 (LG Berlin II) werden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger verzichtet darauf, aus dem KFB im Verfahren LG 27 O 99/22 zu vollstrecken.
Die Beklagte ermächtigt den Kläger, auf die Löschung der hier streitgegenständlichen Beiträge, sofern sie auf Drittseiten veröffentlicht sind, auf eigene Kosten hinzuwirken.
Die Parteien verpflichten sich, gegenseitig keinen Kontakt miteinander aufzunehmen oder Nachforschungen über die andere Partei anzustellen.
Die Parteien erklären hiermit den vor dem KG geführten Rechtsstreit 10 U 40/24 für erledigt. Die Kosten des dortigen Verfahrens sollen gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gebührenstreitwert wird im Verfahren 27 O 287/21 festgesetzt auf bis 30.000 €, im Verfahren 27 O 392/22 auf bis 25.000 €; der Vergleichswert wird festgesetzt auf bis 80.000 €. Beide Parteivertreter erklären Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in eigenem Namen und im Namen der Parteien.
Von diesem Vergleich ausgenommen sind die gesetzlos herbeigeführten Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 19.06.2024 (Zurückweisungsbeschluss über die Berufung) und 11.09.2024 (Zurückweisung der Anhörungsrüge) zugunsten des Klägers (Az.: 10 U 114/22), die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Einreichung bis zum 03.11.2024).
„Anstatt dies aber näher darzulegen, verstieg sich das Kammergericht sogar zu der Bemerkung, es sei davon überzeugt, dass die Behauptung der Beklagten unwahr ist, die Beklagte also lüge. Natürlich werden auch dieser steilen These keinerlei Gründe beigegeben. Es handelt sich um gehässiges Nachtreten – mehr nicht. 75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes trifft ein Obergericht in einem in tatsächlicher Hinsicht hoch streitigen Gerichtsverfahren eine Entscheidung, die keine rational nachvollziehbare Begründung aufweist und sich in apodiktischen Sätzen erschöpft. Das geschieht immer dann, wenn Richter unter Missachtung ihres Amtseides in Ansehung einer Partei eine Entscheidung treffen wollen, die sie auf Grundlage des Gesetzes nicht begründen können.”
„Anstatt dies aber näher darzulegen, verstieg sich das Kammergericht sogar zu der Bemerkung, es sei davon überzeugt, dass die Behauptung der Beklagten unwahr ist, die Beklagte also lüge. Natürlich werden auch dieser steilen These keinerlei Gründe beigegeben. Es handelt sich um gehässiges Nachtreten – mehr nicht. 75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes trifft ein Obergericht in einem in tatsächlicher Hinsicht hoch streitigen Gerichtsverfahren eine Entscheidung, die keine rational nachvollziehbare Begründung aufweist und sich in apodiktischen Sätzen erschöpft. Das geschieht immer dann, wenn Richter unter Missachtung ihres Amtseides in Ansehung einer Partei eine Entscheidung treffen wollen, die sie auf Grundlage des Gesetzes nicht begründen können.”
"DIE GERECHTIGKEIT IST IMMER UNTERWEGS."
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