"Er, DER SCHWEINEPRIESTER, wollte es sich mit der Moral nicht zu einfach machen. Darum hatte er eine doppelte."
Reinhard Fischer, ehemaliger 1. Vorsitzender einer Berliner Kirchengemeinde und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst für die Berliner Landeszentrale für Politische Bildung, wird vorgeworfen, am 14. Juni 2019 im Rahmen seines kirchlichen Amtes und zu Zwecken der Schikane widerrechtlich in die gemieteten Wohn- und Geschäftsräume eines Dritten eingedrungen zu sein. Theoretisch hätte Reinhard Fischer damit einen strafbaren Hausfriedensbruch gem. § 123 Strafgesetzbuch begangen. Ferner wird ihm vorgeworfen Vergehen gem. § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) und § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) begangen zu haben. Auch die beauftragende Mitwirkung an der Herstellung einer schriftlichen Lüge zu seinen Gunsten, die der Beschuldigte mithilfe seines Prozessbevollmächtigten in aktive Gerichtsverfahren einführen ließ, wird ihm vorgeworfen. Er selbst streitet die Ausführung der genannten Taten ab, weswegen sowohl das Land- als auch das Kammergericht Berlin an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Die Berliner Strafverfolgungsbehörden schützen den Referenten und ermitteln ausschließlich nach dem "gewünschten Ergebnis". Der Vorwand der sozialen Geltung für einen Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst wird über das Strafverfolgungsinteresse gestellt. Das führt dazu, dass vor dem Gesetz doch nicht alle gleich sind. Bei ausreichender, neutraler Würdigung der Fakten müsste Anklage erhoben werden. Im wilden Westen (Berlin), im 21. Jahrhundert.

NEUIGKEITEN
"Die Berliner Landeszentrale zahlt Mitarbeitern offenbar so wenig Geld, dass diese sich keine Zivilprozesse leisten können. Als Paradebeispiel dient der stringent unehrliche, ehemalige Kirchenvorstand Reinhard Fischer, der sich normal arbeitend in den Strukturen der hiesigen Landeszentrale verkriecht. Seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten will Reinhard Fischer beweisen, dass er nicht, wie es ihm vorgeworfen wird, an aktivem und passivem Mobbing beteiligt war. Herr Fischer führt kopflos zahlreiche Gerichtsverfahren in Berlin. Betreut wird Reinhard Fischer von Michael Epping, zusammen verloren sie im April 2023 ein kammergerichtliches Verfahren, das einen Prozessschaden von über 7.000,00 € auslöste. 3.000,00 € schuldet Reinhard Fischer dem Prozessgegner. Teile seiner Ausgaben, vor allem die Gerichtskosten, übernimmt der Ev. Kirchenkreisverband in Berlin, was nicht zulässig ist, denn das HKVG sieht die Finanzierung privater Prozesse überhaupt nicht vor. Reinhard Fischer ist, da er zu wenig Geld für das Führen seiner sinnlosen Gerichtsverfahren verdient, auf die illegitime Unterstützung der Evangelischen Kirche angewiesen. Aktuell sind Reinhard Fischer und Michael Epping in einen neuen Hinterhalt verwickelt, denn Michael Epping zahlte die geschuldeten 3.000,00 € nicht an die Prozesspartei, die Michael Epping und seinen Mandanten zur direkten Zahlung aufgefordert hatte, sondern an die bereits entlassene Anwaltskanzlei, die für die Zahlung gar nicht mehr zuständig war und das Geld seitdem veruntreut. Der für das Verfahren zuständige Senat am Kammergericht wurde über diese Missstände nun in Kenntnis gesetzt, weitere ausgewählte Stellen folgen."

Anhängige Verfahren
Reinhard Fischer, der ausnahmslos zivil als Privatperson klagt, verfügt offenbar über nicht genügend liquide Mittel, um seine auf Unterlassung gerichteten Klagen zu betreiben, daher springt hinter den Kulissen die "reiche" Kirche ein und übernimmt, wie im Fall der Klage 27 O 99/22, die Gerichtskosten: 

1.)
27 O 480/20 (Eilverfahren), 1. und 2. Instanz 
Status: Reinhard Fischer verloren; Vollziehungsmangel; Materiell-rechtlich war am Kammergericht nichts zu erörtern, das Landgericht Berlin als Vorinstanz schloss das widerrechtliche Eindringen in die Privat- und Geschäftsräume nicht aus und erklärte dieses Ereignis als zwischen den Parteien streitig. Offensichtlich war die Kammer nicht "mutig" genug, der Beweis- und Indizienlage zu folgen und diese angemessen zu würdigen. In der Sache ist seit Juni 2021 gem. § 926 ZPO das Hauptsacheverfahren 27 O 287/21 anhängig. Die mündliche Verhandlung ist derzeit für Ende Juni 2023 terminiert.
"Gegen eine entsprechende Behauptung der Beklagten hat der Kläger eine einstweilige Verfügung beantragt und zunächst auch erhalten. Im Endurteil der Kammer zum einstweiligen Verfügungsverfahren wurde die Frage, ob der Kläger einen Hausfriedensbruch beging, dann aber ausdrücklich offengelassen. Das von ihm wegen Verleumdung und übler Nachrede beantragte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (Nr. 22, Nr. 23)."

2.)
27 O 103/22 (Eilverfahren), 10 U 114/22 (Berufung)
Status: aktiv; das Kammergericht Berlin wird diesen Sachverhalt zu bewerten und zu entscheiden haben. Interessant ist die Zusammenführung aller belastenden Hinweise und Ereignisse ab der Seite 9 im Dokument. Die Erwiderung des Berufungsbeklagten Reinhard Fischer kann mit nichts aufwarten, außer der Behauptung, dass es sich um eine haltlose Hetzkampagne gegen ihn handeln muss. Eine Replik wird spätestens am 15. Mai 2023 an den zuständigen Senat gereicht. Auch in dieser Sache ist gem. § 926 ZPO das Hauptsacheverfahren anhängig. Derzeit ist für Ende September 2023 terminiert.
"Der Antragsteller war es, der am 14.06.2019 unbefugt die Wohnung der Antragsgegnerin betrat und ihr den Brief der Kanzlei übergab. Daran kann es nach über 2,5 Jahren mühseligen Beweis- und Tatsachenvortrags keinen Zweifel geben. Das Täterwissen, das der Antragsteller mit seiner Selbstbezichtigung offenbarte, spricht Bände (gegen ihn). Sofern der Antragsteller darum bemüht ist, Dritte von seinem vermeintlich guten Ruf zu überzeugen und die Antragsgegnerin als Lügnerin zu diskreditieren, spricht dies ebenfalls Bände (gegen ihn). Der Antragsteller hatte es am 14.06.2019, dem Tag des unbefugten Betretens der Wohnung der Antragsgegnerin, selbst in der Hand. Er entschied sich dazu, widerrechtlich in den befriedeten Besitz eines Dritten einzudringen. Die Antragsgegnerin konnte sich infolgedessen in ihren eigenen Räumlichkeiten nicht mehr sicher fühlen. Sie musste damit rechnen, dass der Antragsteller oder eine andere kirchennahe Person sie erneut aufsuchen und belästigen würde. Auf die Antragsgegnerin wurde damit psychischer Druck ausgeübt. Nachträglich wurde seitens der Gemeinde und des Antragstellers dafür gesorgt, die Geschehnisse vom 14.06.2019 “ungeschehen“ zu machen. Insofern bedurfte es nicht nur eines Bestreitens der persönlichen Übergabe am 14.06.2019, sondern auch einer Ersatzzustellung durch eigenhändige Übergabe."
Berufungsreplik vom 15.05.2023 in dem kammergerichtlichen Verfahren 10 U 114/22
Die finale gerichtliche Feststellung bzw. Entscheidung über den Inhalt der Verfahren steht noch aus. Sie wird im laufenden Jahr 2023 erwartet.

3.)
27 O 99/22 (Hauptsache)
Status: aktiv; u.a. zur Klärung der Bezeichnung "Mobbyist"; Gefälligkeitsurteil der 27. Kammer für Reinhard Fischer; gegen das landgerichtliche Urteil vom 30.03.2023 wird Berufung zum Kammergericht eingelegt:
"[...] anbei die Urteilsbegründung in der Sache 27 O 99/22 (Hauptsache). Den anerkannten Teil habe ich ausgeblendet, über diesen möchte ich auch nicht mehr kommunizieren.
An dem (Gefälligkeits)Urteil bzw. seiner Begründung sind gleich mehrere Umstände falsch, u.a. die lediglich selektive Würdigung unseres Beweisangebots. Wir haben bewusst auch nicht den Schwerpunkt auf den Hausfriedensbruch gesetzt, da diese Klage der falsche Ort dafür ist. Die Kammer stellt aber fast ausschließlich darauf ab, weil es ihrer Standardbegründung entspricht. Das Wort Mobbyist wurde zudem völlig fehlinterpretiert. Bei der Äußerung „moralisch verwahrloste Mitmobber“ fehlt es schon an jeder Betroffenheit des Klägers. Sofern das Urteil auf den Kirchhofsverwalter H. und einen abgelehnten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung (Kontaktverbot) mangels Verfügungsgrund abstellt (auch um den Fokus weg vom Kläger zu lenken), wird bereits verschwiegen, dass die 46. Kammer keinen Grund sah, da es die Geschehnisse und deren zeitliche Abstände unzulässig miteinander verknüpfte. Das entspricht auch der klaren Auffassung von Hertin. [...] Meine Beschwer, die ich aufgrund des übergriffigen Verhaltens erlitten habe, soll dadurch entwertet werden, nach dem Motto „wenn das Landgericht den Antrag ablehnt, kann es ja nicht so schlimm sein“. Diese Widersprüche möchte ich natürlich aufklären.
Das dezidiert ausgearbeitete Mobbingprotokoll wurde so gut wie gar nicht gewürdigt, diese Umstände kommen also gar nicht zur Geltung.
Es hat auf unsere Klageerwiderung kein Bestreiten und auch keine Replik mehr gegeben, nichts. Dennoch wird die Klage einfach durchgewunken. Diese Kammer ist ein Saustall sondersgleichen. Sorry!
Das Urteil ist nicht hinnehmbar.
Bitte reichen Sie zunächst wie besprochen die Berufungsschrift beim Kammergericht ein."

ANHANG
Etwas, woraus nichts wurde
Reinhard Fischer stellte seinerseits erfolglos ca. 8 Strafanzeigen
1.) 2 x wegen Übler Nachrede und Verleumdung (Vorwurf des unberechtigten Eindringens in eine Immobilie), 2.) 2 x wegen Beleidigung, 3.) Nötigung, 4.) Erpressung, 5.) Datenhehlerei 6.) Nachstellung
Neue, verzweifelte Versuche, Strafverfahren herbeizuführen Mobbing in der Evangelischen Kirche - Reinhard Fischer (kirchenmobbing.org)

BeGRIFFSKLÄRUNG
Die Bezeichnung "Mobbyist" ist ein Neologismus, der sich aus "Mobbing" und "Lobbyist" zusammensetzt. Mobbing steht für ein amorphes destruktives Geschehen aus schikanösen Nadelstichen, die eine Gruppe in Absprache untereinander gegen eine oder mehrere (aus ihrer Sicht) unliebsame Personen setzt. Mobbing kann aktiv (direkte Ausführung) oder passiv (unterlassenes Einschreiten, unterlassene Hilfeleistung) begangen werden. Lobbyismus hingegen repräsentiert eine Interessenvertretung und die Nähe zu ausführenden Organen oder Institutionen aus dem jeweiligen Interessensgebiet. Die Rolle des 1. Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats wird als Ehrenamt ausgeführt, es ist aber dennoch das höchste Amt innerhalb einer christlichen Gemeinde. Das kirchliche Gremium kommt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weniger mit dem Tages- als mit dem ideellen Geschäft in Berührung und trifft strategische Entscheidungen in regelmäßig einberufenen Sitzungen. Menschen, die beispielsweise von Kirchengemeinden Immobilien mieten, sei es zur privaten, gewerblichen oder kombinierten Nutzung, stehen gewissermaßen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Kirchengemeinde als ihre Vermieterin. Bringen diese Menschen dann innere kirchliche Missstände ans Licht, auch im Rahmen öffentlicher Berichterstattung, und beschließt das Gremium daraufhin ein Beendigungs- und Verdrängungsszenario gegen den Mieter oder die Mieterin, werden Mechanismen ausgelöst, die rücksichtslos auf Demontage, Zermürbung, Einschüchterung und Demoralisierung der unliebsamen Partei ausgerichtet sind. In der Praxis hat es diese menschenunwürdigen Zustände bereits gegeben (unbegründete Abmahnungen, verweigerte Kommunikation, Hausfriedensbruch, Gerüchte/Unwahrheiten, Intrigen, schadhafte Eingriffe in den eingerichteten Gewerbebetrieb, Kündigungen, Räumungsklagen), auch anonyme Einbrüche in Fahrzeuge und die gemieteten Räume, die offiziell nicht nachgewiesen werden können, die aber so abstrus umgesetzt waren, dass sie erkennbar nur Angst und Schrecken verbreiten sollten. Glaubt man kaum, aber die Kirche agiert tatsächlich so. Ein Mobbyist ist daher jemand, der zumindest geistig an mobbingtypischen, destruktiven Schreckensszenarien beteiligt gewesen ist, sei es durch Befürwortung, Beschlussfassung oder die direkte Beteiligung an der Umsetzung, worüber gerichtlich gestritten wird (bspw. Hausfriedensbruch).

Beteiligte PErsonen
Kollusives Zusammenwirken
Die so bezeichnete "Gruppe", die in schädlicher Absicht gegen Dritte vorgeht, besteht im konkreten Fall aus den folgenden Akteuren: Reinhard Fischer (ehem. 1. Vorsitzender des Gemeindekirchenrats, Referent in der Berliner Landeszentrale für Politische Bildung), Thomas Höhne (Kirchhofsverwalter), Anne Hensel (Pfarrerin), Katja Malsch (ebenfalls ehem. Vorsitzende des Gemeindekirchenrats, Beamtin im Bundesministerium für Bildung und Forschung), Beate Heilmann (Rechtsanwältin), Michael Epping (Rechtsanwalt, https://satireanwalt.de/), Tobias Scheidacker (Rechtsanwalt), Klaus Kittelmann (Kurierfahrer), messenger Kurier Berlin (u.a. Thomas Buhle)
In einem Essay, den Tobias Scheidacker geschrieben und veröffentlicht hat, heißt es: "Und daneben auch die Kirchengemeinden. Dabei wurde gelogen und denunziert, Macht missbraucht, in Privaträume eingebrochen, getäuscht und betrogen, der letzte Wille Sterbender ignoriert und Stillschweigen der Betroffenen eingefordert — ein echter Krimi. Nur ist es eben nicht mehr im Ansatz das, was ich als eine Kirche betrachte. Intrigen, Karriere- und Machtpolitik, das ist in meinen Augen eher eine Anti-Kirche. Deren Wirken, so wie ich es erlebt habe, möchte ich weder mit meinem Namen oder meiner Person noch mit Geld unterstützen. Im Gegenteil fühle ich mich aufgrund meiner christlichen Überzeugungen verpflichtet, dem Widerstand zu leisten. Deshalb bin ich im Zuge der hier geschilderten Vorgänge aus der Kirche ausgetreten und habe auch meine drei Kinder nicht taufen lassen. Die Werte, die ich ihnen vermitteln möchte, finden sie dort nämlich nicht. Eine tiefere Erosion der Werte einer Religionsgemeinschaft als diese, dass ihre eigenen Kinder sich von ihr aus Überzeugung abwenden, kann ich mir nicht vorstellen." Glaubt man kaum, hat Tobias Scheidacker allerdings wirklich geschrieben. Seit 2021 ist er treibende Kraft in einem hochgradig destruktiven Verdrängungsszenario im Namen der Kirchengemeinde, die er vertritt.
Auch Katja Malsch (Nachfolgerin von Reinhard Fischer) spielt bei der Verdrängung, die darauf abzielt, die bürgerliche und wirtschaftliche Existenz eines Menschen zu beschädigen oder gar zu vernichten, eine unrühmliche Rolle, denn als Mitverantwortliche und Mitzeichnende von Beschlüssen aus dem Gremium hat sie folgender Strategie zugestimmt: "Des Weiteren beschließt der Gemeindekirchenrat hiermit explizit erneut, die Anwaltskanzlei XXX mit der Kündigung, der gerichtlichen Durchsetzung aller Ansprüche der Kirchengemeinde, insbesondere des Räumungsanspruches, sowie der Zwangsvollstreckung bis zu deren erfolgreichem Abschluss betreffend das Mietverhältnis mit XXX, zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Der Gemeindekirchenrat bestätigt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses seitens der XXX Fachanwälte vom XXX in seinem Namen und in seinem Willen ausgesprochen wurde, und macht sich diese Kündigungserklärung zu eigen. Das gleiche gilt für alle früheren Kündigungen dieses Mietverhältnisses und alle nachfolgend erklärten. Auch jegliche weitere, künftige Kündigung dieses Mietverhältnisses, egal aus welchem Rechtsgrund, ist vom Willen des Gemeindekirchenrats gedeckt. Die Ausstellung von entsprechenden Vollmachten soll so oft und so lange geschehen, als dies zur Durchsetzung obigen Zieles notwendig ist."

MODUS OPERANDI
Sowohl aktive als auch ehemalige Mitglieder und "Rechtsanwälte" der Kirchengemeinde bestechen in ihrem Auftreten und Gesamtverhalten durch das gezielte Streuen von Gerüchten und Unwahrheiten. Es wird verhetzt, gelogen und manipuliert, gerichtlich und außergerichtlich:
"Die beanstandeten Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker sind weder mit der prozessualen Wahrheitspflicht noch mit seiner Berufspflicht zur Sachlichkeit, die ein Verbot der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten enthält (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO), vereinbar."
Aus einem weiteren Prozess, dem Verkündungen voranstanden: "Als die Richterin die Passage über den Härtewiderspruch verlas -alle Teilnehmenden standen im Saal und hörten aufmerksam zu-, warf Amélie von Oppen spöttisch den Kopf nach hinten und gab zu erkennen, dass sie eine Suizidgefahr der dortigen Beklagten für vollkommen absurd und abwegig hält. Dabei kennt sie weder die betroffenen Menschen, noch irgendeine Faser dieses Prozesses."

Wie der Herr So's Gescherr
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"II. Beanstandung von Äußerungen des Rechtsanwalts Scheidacker als unwahr
Die Äußerungen von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker im IKB-Schriftsatz vom 1. Juni 2022 (GA, Bd. III, Bl. 198),
„daß die Beklagte weiterhin die Klägerin und die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder terrorisiert“
und die Kirchengemeinde von einem
„permanenten Traktieren durch die Beklagte“
betroffen sei, weisen wir namens und im Auftrag der Beklagten als unwahr zurück. 
Dies sind nicht nur Verunglimpfungen der Beklagten, mit ihnen werden angesichts des Kontextes dieses Rechtsstreits auch unwahre und ehrenrührige Tatsachen über die Beklagte behauptet. Die Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker enthalten Tatsachenmitteilungen, die bei den Adressaten – den für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richtern – die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorrufen oder hervorzurufen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19 –, Rn. 23, juris). Konkret wird die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass die Beklagte die [...]-Kirchengemeinde sowie jedes einzelne Mitglied ihres 14-köpfigen Gemeindekirchenrates – RA Scheidacker schreibt „die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder“, nicht „einzelne Gemeindekirchenratsmitglieder“ – fortgesetzt („weiterhin“) mit hartnäckiger Aufdringlichkeit belästigt (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „terrorisieren“) und auf diese andauernd („permanent“) in einer Weise einwirke, die als unangenehm empfunden wird (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „traktieren“).
Wie Herr Rechtsanwalt Scheidacker weiß, trifft dies nicht zu.
Mitglieder des Gemeindekirchenrates der Luisen-Kirchengemeinde sind nach Angaben der Gemeinde-Website Frau Nicole Hornig, Herr Olaf Lemke, Herr Thomas Weimer, Herr Klaus Ehrmann, Herr Christoph Hickmann, Frau Pfarrerin Anne Hensel, Frau Renate Bode, Frau Gabriele Metzger, Frau Pfarrerin Anne Ellmann, Frau Elisabeth Friedemann Hansen, Frau Pfarrerin Aline Seel, Frau Katja Malsch (Nachfolgerin von Reinhard Fischer), Frau Susanne Jännert, Herr Charles du Vinage.
Weder Pfarrerin Hensel noch Pfarrerin Ellmann waren in den letzten Monaten Gegenstand auch nur irgendeiner Berichterstattung der Beklagten. Zu Frau Malsch gab es nur eine einzige, dazu noch unerhebliche Berichterstattung. Es gibt kein Verhalten der Beklagten, das den unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen im Schriftsatz vom 1. Juni 2022 auch nur ansatzweise entsprechen würde. In Betreff der GKR-Mitglieder Hornig, Lemke, Weimer, Ehrmann, Hickmann, Bode, Metzger, Friedemann-Hansen, Seel, Jännert oder du Vinage – sämtlich Personen, die der Beklagten völlig unbekannt sind – gab es zu keinem Zeitpunkt irgendeine Berichterstattung der Beklagten, sie richtete auch keine Mitteilungen an diese Personen, hat sich auch nicht öffentlich über diese GKR Mitglieder geäußert oder sonst irgendwelche Maßnahmen ergriffen, die gerade diese einzelnen GKR-Mitglieder betreffen. Es gibt daher keine Tatsachenbasis für die Behauptung, dass die Beklagte die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder weiterhin terrorisiere oder die Kirchengemeinde permanent traktiere.
Die beanstandeten Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker sind weder mit der prozessualen Wahrheitspflicht noch mit seiner Berufspflicht zur Sachlichkeit, die ein Verbot der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten enthält (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO), vereinbar. Die Beklagte lässt mitteilen, dass sie die Äußerungen zum Gegenstand u. a. des von ihr bei der Rechtsanwaltskammer Berlin gegen Rechtsanwalt Scheidacker angestrengten Beschwerdeverfahrens machen wird. 
Abschließend möchten wir noch einmal Rechtsanwalt Scheidacker zitieren, diesmal aus seinem Beitrag zu dem Werk Kittel/Mechels (Hrsg.), 
"Kirche der Reformation?: Erfahrungen mit dem Reformprozess und die Notwendigkeit der Umkehr (2017)", dort S. 182 (im Auszug vorgelegt als Anlage B 34):
"Nach der Wende hatten wir also ein gemeinsames Vokabular, aber ganz andere Vorstellungen davon, was „Kirche“ ist. Durch die gemeinsame Sprache fiel das nicht so schnell auf. Jedenfalls erkläre ich mir so rückblickend, was in den letzten 8 Jahren in meiner Kirche geschah. Ein Bischof Huber, der aus dem Westen kam, und ein Superintendent Lohmann, der aus dem Westen kam, und ein Westberliner Konsistorialpräsident Seelemann aus Hamburg mit seinem ganzen Apparat wickelten meine Kirche bei uns im ländlichen Osten nämlich weitgehend ab. In dem Bemühen um Strukturänderungen bedrängten sie Gemeinden, die ihre Freiheit hart erkämpft hatten, und schafften sich Personen vom Hals, die ihrem persönlichen Machtanspruch im Weg standen, unter anderem meinen Vater. Und daneben auch die Kirchengemeinden. Dabei wurde gelogen und denunziert, Macht missbraucht, in Privaträume eingebrochen, getäuscht und betrogen, der letzte Wille Sterbender ignoriert und Stillschweigen der Betroffenen eingefordert — ein echter Krimi. Nur ist es eben nicht mehr im Ansatz das, was ich als eine Kirche betrachte. Intrigen, Karriere- und Machtpolitik, das ist in meinen Augen eher eine Anti-Kirche. Deren Wirken, so wie ich es erlebt habe, möchte ich weder mit meinem Namen oder meiner Person noch mit Geld unterstützen. Im Gegenteil fühle ich mich aufgrund meiner christlichen Überzeugungen verpflichtet, dem Widerstand zu leisten. Deshalb bin ich im Zuge der hier geschilderten Vorgänge aus der Kirche ausgetreten und habe auch meine drei Kinder nicht taufen lassen. Die Werte, die ich ihnen vermitteln möchte, finden sie dort nämlich nicht. Eine tiefere Erosion der Werte einer Religionsgemeinschaft als diese, dass ihre eigenen Kinder sich von ihr aus Überzeugung abwenden, kann ich mir nicht vorstellen."
"DIE GERECHTIGKEIT IST IMMER UNTERWEGS."

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Buckminster NEUE ZEIT
Mika C. Nixdorf (Im Kampf ums Recht)
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Elektronische Denkmäler sind Denkzettel, mit denen es gelingt, die Satansbrut präzise auffindbar in die Welt des Internets zu hieven. Unter ihnen finden sich lügende Schweinepriester a.D., narzisstische Koksnasen aus zu Ende gegangenen Sugardaddy-Ehen, Richter, die geltendes Recht mit Füßen treten und rechtsuchende Menschen kaputtspielen wollen, Anwaltsabschaum, moralisch unzulängliche Kurierdienste, die dunkle Seite der Kirche, kriminelle Staatsanwälte und generell Justizkriminelle. Die Errichtung Elektronischer Denkmäler geht mit reichlich Aufwand einher und es arbeiten mindestens vier Hände und vier Augen einzeln daran. Texte, prägnante Begriffe oder Wortgruppen, Inhaltsstrukturen, Fotomontagen und technische Voraussetzungen sind notwendig. Was aber überwiegt, ist ein Gefühl der Freude und Glückseligkeit, das schon bei der Auswahl der Domain einsetzt. So werden zu Beginn des Denkmals manchmal Tränen gelacht – und es erklingen die Gläser, sobald das Denkmal online steht. Ab dort beginnen auch stürmische Zeiten, denn die Errichter des Denkmals werden angefeindet, mit Strafanzeigen, Drohungen und Abmahnungen bedacht. Manchmal ergibt es sich, dass die entsandten Rottweiler zahm werden und ihrerseits das Mandat niederlegen, da sie feststellen, dass die Konfrontation berechtigt ist und sogar persönliche Verbindungen bestehen, deren Wertigkeit den Angriff durch die Denkmalbegünstigten überwiegt. Und wenn es gelingt, auch nur einen Menschen davon abzuhalten, mit einschlägigem Anwaltsabschaum Geschäfte zu machen, hat das Denkmal seine Funktion erfüllt. Die Errichter des Denkmals werden sich weder heute noch morgen aus der Ruhe bringen lassen. Die Anfeindungen gehen natürlich nicht spurlos an ihnen vorbei, aber ihre Resilienz ist unerschütterlich. Man erkennt es in ihren Gesichtern: