"Er, DER SCHWEINEPRIESTER, wollte es sich mit der Moral nicht zu einfach machen. Darum hatte er eine doppelte."
Reinhard Fischer, ehemaliger 1. Vorsitzender einer Berliner Kirchengemeinde und Mitarbeiter der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, wird vorgeworfen, am 14. Juni 2019 im Rahmen seines kirchlichen Amtes und zu Zwecken der Schikane widerrechtlich in die gemieteten Wohn- und Geschäftsräume eines Dritten eingedrungen zu sein. Theoretisch hätte Reinhard Fischer damit einen strafbaren Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB begangen. Darüber hinaus wird ihm vorgeworfen, Vergehen gemäß § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) und § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) begangen zu haben.
Zusätzlich steht der Vorwurf im Raum, dass er die Herstellung einer schriftlichen Lüge zu seinen Gunsten beauftragte und diese mithilfe seines Prozessbevollmächtigten Michael Epping in laufende Gerichtsverfahren einbringen ließ. Fischer bestreitet sämtliche dieser Taten, weshalb sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt sind.
Reinhard Fischer hat bislang etwa 12 erfolglose Strafanzeigen erstattet, darunter wegen Übler Nachrede, Verleumdung und versuchter Erpressung. Mit irrationaler Beharrlichkeit und bösartigen Umtrieben versucht er, sich als Opfer von Falschbehauptungen darzustellen, während er ohne Skrupel Rufmord betreibt und Existenzen beschädigt. Reinhard Fischer hat nicht nur die Berliner Strafverfolgungsbehörden, sondern insbesondere sein privates und berufliches Umfeld mit der Lüge seiner Unschuld manipuliert.
Es ist kaum zu fassen, dass ein erwachsener Mann, der um die Unwahrheit seiner Behauptungen wissen muss, keinerlei Scham oder Anstand zeigt. In mündlichen Verhandlungen vor Gericht präsentiert sich Reinhard Fischer stets schwach und weinerlich, um bequem in die Opferrolle zu flüchten.
Lesenswerter Artikel: https://landgerichtsreport.de/Reinhard-Fischer-Strafjustiz
PROZESS AM KAMMERGERICHT (Stand Aug. 2024)
Bereitstellung der relevantesten Prozessdokumente:
"Der Antragsteller war es, der am 14.06.2019 unbefugt die Wohnung der Antragsgegnerin betrat und ihr den Brief der Kanzlei übergab. Daran kann es nach über 2,5 Jahren mühseligen Beweis- und Tatsachenvortrags keinen Zweifel geben. Das Täterwissen, das der Antragsteller mit seiner Selbstbezichtigung offenbarte, spricht Bände (gegen ihn). Sofern der Antragsteller darum bemüht ist, Dritten von seinem vermeintlich guten Ruf zu überzeugen und die Antragsgegnerin als Lügnerin zu diskreditieren, spricht dies ebenfalls Bände (gegen ihn). Der Antragsteller hatte es am 14.06.2019, dem Tag des unbefugten Betretens der Wohnung der Antragsgegnerin, selbst in der Hand. Er entschied sich dazu, widerrechtlich in den befriedeten Besitz eines Dritten einzudringen. Die Antragsgegnerin konnte sich infolgedessen in ihren eigenen Räumlichkeiten nicht mehr sicher fühlen. Sie musste damit rechnen, dass der Antragsteller oder eine andere kirchennahe Person sie erneut aufsuchen und belästigen würde. Auf die Antragsgegnerin wurde damit psychischer Druck ausgeübt.
Nachträglich wurde seitens der Gemeinde und des Antragstellers dafür gesorgt, die Geschehnisse vom 14.06.2019 „ungeschehen“ zu machen. Insofern bedurfte es nicht nur eines Bestreitens der persönlichen Übergabe am 14.06.2019, sondern auch einer Ersatzzustellung durch eigenhändige Übergabe.
Es gibt im Englischen das Sprichwort: Hate the message, not the messenger. Die Antragsgegnerin ist nur „Botin“ dieses Geschehens, der Verursacher ist aber der Antragsteller selbst. Wenn dieser sich nun wiederholt darüber beklagt, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Hebel in Bewegung setzt und ihn mit seinem Fehlverhalten (öffentlich) konfrontiert, bleibt lediglich festzustellen, dass der Antragsteller für diese Situation selbst verantwortlich ist.
Das Landgericht hat, wie mit der Berufungsbegründung bereits ausführlich dargelegt wurde, die AGB von messenger grundlegend falsch ausgelegt. Es kommt in der Praxis nicht vor, dass bei eigenhändiger Übergabe vom Empfänger nicht die Unterschrift auf dem Ablieferungsnachweis eingeholt wird (Vgl. Berufungsbegründung vom 18.01.2023, S. 5-7) Die Umstände, die das Landgericht angenommen hat, sind auch nicht lebensnah. Es ist bereits ungewöhnlich, dass ein Absender die Zustellung eines Briefes „doppelt absichern“ möchte, indem die geplante persönliche Übergabe durch den Kurierfahrer zusätzlich zu dem vom beauftragten Kurierdienst ohnehin ausgestellten Botenprotokoll (dies hat der Antragsteller bis heute ausgespart) mit einem selbst erstellten Übergabeprotokoll dokumentiert werden soll. Zwei Dokumente, die dasselbe belegen sollen. Nun widersprechen sich die Inhalte dieser Dokumente aber, sie stehen sich sogar diametral gegenüber. Dem ersten Dokument, dem messenger-Ablieferungsnachweis, mangelt es an einer Unterschrift der Antragsgegnerin. Das zweite Dokument, das kanzleieigene Zustellungsprotokoll, soll indes belegen, dass sich die Zustellung des Kanzleibriefes vom 14.06.2019 wie folgt abspielte:
Der Kurierfahrer Kittelmann trifft am Tag der Übergabe in der Kanzlei Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte ein und ist beauftragt, das streitgegenständliche Schreiben von dort abzuholen, um es ca. 30 Minuten später der Antragsgegnerin zu übergeben. Dem Auftragsverhalten, sowie dem falschen Kanzleiprotokoll von Heilmann Kühnlein lässt sich entnehmen, dass eine persönliche Übergabe vereinbart wurde und offenbar auch besonders wichtig war. Würde man unterstellen, dass es das falsche Kanzleiprotokoll bereits an diesem Montag, 17. Juni 2019 gegeben hat, müsste der Kurierfahrer Kittelmann also nicht nur den streitgegenständlichen Brief, sondern auch die als falsch unterstellte Kanzleivorlage mitgenommen haben. Ihm wird von Heilmann Kühnlein mitgeteilt, denn so will es die falsche Kanzleivorlage, dass eine persönliche Übergabe des Briefes an die Antragsgegnerin ausdrücklich erfolgen soll. Mit beiden Dokumenten (Brief und Kanzleiprotokoll) macht sich der Kurierfahrer Kittelmann dann auf den Weg zu einem skurrilen Ort (einem Friedhof, auf dem die Antragsgegnerin lebt), an den er sich laut Aussageprotokoll bei der Polizei nicht mehr erinnern kann. An die wenig später erfolgte „persönliche Übergabe“ will er sich aber noch „genau“ erinnern können. Der Kurierfahrer Kittelmann trifft auf dem Friedhof ein, klingelt bei der Antragsgegnerin und übergibt ihr den Brief. Er weiß genau, wie wichtig dem Auftraggeber die dokumentierte persönliche Übergabe an die Antragsgegnerin ist. Er weiß, dass für sein eigenes Botenprotokoll, das mit dem Kanzleiprotokoll zwingend im Einklang stehen muss, was es aber nicht tut, die persönliche Unterschrift der Empfangsperson einzuholen ist. Er bestätigt die persönliche Übergabe des Briefes mittels seiner Unterschrift am selben Tag, nämlich logischerweise kurz nach der Ausführung des Auftrags. Auch das ist gängige Kurier- und Zustellpraxis, denn Auftraggeber erhalten Zustellbenachrichtigungen nahezu in Echtzeit. Doch dann vergisst er das Wichtigste, nämlich die Einholung der persönlichen Unterschrift der Briefempfängerin, die damit rechtssicher bestätigen würde, einen Brief persönlich angenommen zu haben. Anschließend sendet der Kurierfahrer Kittelmann das Kanzleiprotokoll an Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte postalisch zurück und, wie unten noch ausgeführt wird, unterlässt es die Kanzlei Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte, auf dieses angeblich wichtige Dokument einen Eingangsstempel aufzubringen. Mit Verlaub, das ist nicht lebensnah, das ist lebensfremd. Es ist eine Unwahrheit, was offensichtlicher nicht sein könnte. Diese Unwahrheit spiegelt das messenger Botenprotokoll, das die persönliche Unterschrift der Antragsgegnerin gerade nicht in reproduzierter Form trägt bzw. hergibt. Noch einmal muss die Besonderheit erwähnt werden, dass dieses messenger-Protokoll Teil des Kundenkontos der Rechtsanwältin Heilmann ist. Diese konnte nicht damit rechnen, dass es der Antragsgegnerin gelingen würde, an das im Kundenkonto der Rechtsanwältin Heilmann gespeicherte messenger Protokoll, das der Antragsteller aufgrund des sich aufdrängenden Widerspruchs zum Kanzleiprotokoll nie freiwillig vorgelegt hat, mit etwas Glück durch Nachforschungen zu gelangen. Kanzleiprotokolle als eigene (zusätzliche) Vorlagen auf Kanzleibriefbögen bilden wie gesagt eher die Ausnahme, es entspricht keiner gängigen Praxis, dass eine Zustellung in dieser Weise „doppelt“ abgesichert wird. Da Rechtsanwältin Heilmann in den Auftragsunterlagen bzw. im original messenger-Protokoll 2019 aber sah, dass die Unterschrift der Antragsgegnerin fehlte, somit also nicht behauptet werden kann, diese habe einen Brief persönlich entgegengenommen, brauchte es 2021, nachdem das Landgericht die Frage nach der Täterschaft offen gelassen hatte, ein die persönliche Übergabe bestätigendes Protokoll unter Zurückhalten des echten bzw. originalen messenger-Protokolls. Über die Beschaffenheit dieses Protokolls (fehlende Unterschrift) wurde antragstellerseitig beharrlich geschwiegen, denn es macht den Widerspruch zum Kanzleiprotokoll offenkundig. Ausreden wie die, dass die Unterschrift lediglich vergessen wurde, können angesichts der besonderen Umstände selbstverständlich nicht geltend gemacht werden. Derartige (Schutz)Behauptungen wären, wie ausführlich noch einmal aufgezeigt, nicht lebensnah.
Besonders hervorzuheben sind die Bilder auf den Seiten 18-20, die offenbar von einer Veranstaltung am Abend des 14. Juni 2019 (Tag des Hausfriedensbruchs) stammen. Die Antragsgegnerin konnte diese Bilder im April 2021 auf der Facebookpräsenz der Berliner Landeszentrale für politische Bildung ausfindig machen. Darauf abgebildet ist der Antragsteller, dessen Erscheinung, Kleidung und Uhr zu den Beschreibungen passt, die die Antragsgegnerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 02.02.2021 machte. Dort heißt es u.a.: „Der Mann, der mein Haus ohne Zustimmung am 14.06.2019 betreten hat, wirkte auf mich wie ein Akademiker. Er trug ein Hemd ohne Krawatte und eine dunkle Hose. Sein Haar war gräulich und dazu trug er eine Brille und eine Uhr mit dunklem Band am linken Arm. Ich kann mich daran noch erinnern, weil mein Blick trotz der Kürze noch Zeit hatte diese Gestalt „zu scannen“. Bei dem Antragsteller handelt es sich vor allem, jedenfalls zum Zeitpunkt der Geschehnisse in 2019, um den ersten Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats der Luisen-Kirchengemeinde und damit um den Träger eines zentralen Amtes einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Die Prozessbeteiligten, und vor allem die erkennenden Richter des 10. Zivilsenats, müssen sich vor Augen halten, mit welcher Fülle an sorgfältig ausgearbeiteten und vorgetragenen Beweisangeboten und Indizien die Berufungsklägerin aufwarten kann. Der Antragsteller hat diesen Ausführungen nichts entgegenzusetzen. Er wehrt sich mit Händen und Füßen gegen das, was er selbst längst weiß."
Stellungnahme Hinweisbeschluss
Berufungsreplik
Berufungsbegründung
Stellungnahme des Strafverteidigers Hans-Wolfgang Euler
Berufungsreplik
Berufungsbegründung
Stellungnahme des Strafverteidigers Hans-Wolfgang Euler
FINANZIELLES
Offenbar zahlt die Berliner Landeszentrale für politische Bildung ihren Mitarbeitern so wenig, dass sie sich keine Zivilprozesse leisten können. Ein Paradebeispiel dafür ist der hier präsentierte, durchweg unehrliche, ehemalige Kirchenvorstand und Pinocchio-Referent Reinhard Fischer, der sich in den Strukturen der Landeszentrale versteckt. Fischer versucht verzweifelt, seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten zu beweisen, dass er nicht in kirchliche Mobbingaktivitäten involviert war. Dabei führt er kopflos zahlreiche Gerichtsverfahren in Berlin. Betreut wird er von Michael Epping, mit dem er im April 2023 ein Verfahren vor dem Kammergericht verlor, das einen Prozessschaden von über 7.000,00 € zur Folge hatte. Weitere 3.000,00 € schuldete Fischer aus einem verlorengegangen Prozess am Landgericht Berlin. Seine Prozessgegnerin ließ gerichtlich feststellen, dass eine Abmahnung Fischers wegen angeblich rechtswidriger (belästigender) Kontaktaufnahmen zu ihm keinen Bestand haben konnte.
"Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) nicht berechtigt ist, die Klägerin wegen der aus Anlage K1 (Anlagen AST 2 bis 7 der Abmahnung vom 11.08.2022) ersichtlichen Kontaktaufnahmen auf Unterlassung wegen Verletzung des aus Art. 1, 2 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder wegen rechtswidriger Belästigung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Anspruch zu nehmen."
Die sogenannte "Belästigung", die Reinhard Fischer trotz des Urteils gegen sich gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin erneut vorbrachte, bestand in Wirklichkeit lediglich darin, dass Fischer, der nicht einmal seine Kostenschuld ohne Intrige begleichen wollte, sachlich per Fax an seine Arbeitsstätte an die ausstehende Zahlung und die korrekte Überweisung erinnert wurde. Das Gericht folgte dem Klageantrag und erkannte in dieser Kontaktaufnahme keinerlei rechtswidriges Verhalten. Im Gegenteil, die Nachricht an Herrn Fischer führte schließlich zur Überweisung.
Teile von Reinhard Fischers Ausgaben, insbesondere die Gerichtskosten, werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin übernommen, was unzulässig ist, da das HKVG die Finanzierung privater Prozesse ausdrücklich nicht vorsieht. Da Fischer zu wenig verdient, um seine sinnlosen Gerichtsverfahren zu finanzieren, ist er auf die illegitime Unterstützung der Evangelischen Kirche angewiesen.
Zuletzt sind Fischer und Epping in einen Hinterhalt verstrickt gewesen: Epping zahlte die geschuldeten 3.000,00 € nicht an die Prozesspartei, die ihn und seinen Mandanten zur direkten Zahlung aufgefordert hatte, sondern an die bereits entlassene Anwaltskanzlei, die für die Zahlung gar nicht mehr zuständig war und das Geld über einen gewissen Zeitraum veruntreut hatte. Im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens wurde daraufhin eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostentitels erstritten, die nicht nur die entlassene Kanzlei zur Rückzahlung des unrechtmäßig einbehaltenen Betrags zwang, sondern auch Reinhard Fischer dazu verpflichtete, seiner Kostenschuld ordnungsgemäß und ohne weitere Intrigen nachzukommen.
"DIE GERECHTIGKEIT IST IMMER UNTERWEGS."
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Buckminster NEUE ZEIT
Mika C. Nixdorf (Im Kampf ums Recht)
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Elektronische Denkmäler sind Denkzettel, mit denen es gelingt, die Satansbrut präzise auffindbar in die Welt des Internets zu hieven. Unter ihnen finden sich lügende Schweinepriester a.D., narzisstische Koksnasen aus zu Ende gegangenen Sugardaddy-Ehen, Richter, die geltendes Recht mit Füßen treten und rechtsuchende Menschen kaputtspielen wollen, Anwaltsabschaum, moralisch unzulängliche Kurierdienste, die dunkle Seite der Kirche, kriminelle Staatsanwälte und generell Justizkriminelle. Die Errichtung Elektronischer Denkmäler geht mit reichlich Aufwand einher und es arbeiten mindestens vier Hände und vier Augen einzeln daran. Texte, prägnante Begriffe oder Wortgruppen, Inhaltsstrukturen, Fotomontagen und technische Voraussetzungen sind notwendig. Was aber überwiegt, ist ein Gefühl der Freude und Glückseligkeit, das schon bei der Auswahl der Domain einsetzt. So werden zu Beginn des Denkmals manchmal Tränen gelacht – und es erklingen die Gläser, sobald das Denkmal online steht. Ab dort beginnen auch stürmische Zeiten, denn die Errichter des Denkmals werden angefeindet, mit Strafanzeigen, Drohungen und Abmahnungen bedacht. Manchmal ergibt es sich, dass die entsandten Rottweiler zahm werden und ihrerseits das Mandat niederlegen, da sie feststellen, dass die Konfrontation berechtigt ist und sogar persönliche Verbindungen bestehen, deren Wertigkeit den Angriff durch die Denkmalbegünstigten überwiegt. Und wenn es gelingt, auch nur einen Menschen davon abzuhalten, mit einschlägigem Anwaltsabschaum Geschäfte zu machen, hat das Denkmal seine Funktion erfüllt. Die Errichter des Denkmals werden sich weder heute noch morgen aus der Ruhe bringen lassen. Die Anfeindungen gehen natürlich nicht spurlos an ihnen vorbei, aber ihre Resilienz ist unerschütterlich. Man erkennt es in ihren Gesichtern: